Satzung des Förderverein des Gymnasiums Verl e.V.
Paragraph 1
- Der Name des Vereins ist: Förderverein des Gymnasiums Verl e.V.
- Der Förderverein des Gymnasium Verl e.V. mit Sitz in Verl verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Paragraph 2
- Der Zweck des Vereins ist: die Unterstützung der schulischen Arbeit und des schulischen Lebens am Gymnasium Verl.
Paragraph 3
- Der Verein handelt nach dem Prinzip der Gemeinnützigkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten
- Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Paragraph 4
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Ein- und Austritt erfolgen durch schriftliche Erklärung.
- Die Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die regelmäßige Zahlung eines Jahresbeitrages von mindestens € 15,--.
- Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied zwei Jahre mit dem Beitrag im Rückstand bleibt.
Paragraph 5
- Der Vorstand des Vereins besteht aus acht Personen.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassenwart.
- Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 26 BGB). Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird alle vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Vorstand wird nach Bedarf, mindestens einmal pro Jahr, einberufen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann Vorstandsmitgliedern Verfügungsberechtigungen erteilen bzw. entziehen.
Paragraph 6
- Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens aber alle vier Jahre, einberufen.
- Sie beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 25 % der Mitglieder einzuberufen
- Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
Paragraph 7
- Über die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel entscheidet ein Vergabeausschuss.
- Diesem Vergabeausschuss gehören an: Der Vorstand des Vereins; der Leiter der Schule oder sein Stellvertreter; ein Mitglied des Lehrerkollegiums; der Vorsitzende der Schulpflegschaft oder sein Stellvertreter.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden
- Ein vom Schülerrat bestimmter Vertreter kann gehört werden.
Paragraph 8
- Bekanntmachungen und Einladungen des Vereins erfolgen schriftlich.
Paragraph 9
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Gymnasium Verl für Zwecke der Schule oder an die Gemeinde Verl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.